Bin ich als Mitglied bzw. Pächter verpflichtet, Gemeinschaftsstunden zu leisten? 


Sachlage: In unserem Verein sind je Parzelle 10 Pflichtstunden im Jahr zu leisten und je nicht geleisteter Stunde 25 Euro - zu entrichten.
Darf das der Verein von mir fordern, auch wenn ich krank oder älter bin?

Im Prinzip darf das der Verein, denn Gemeinschaftsstunden (Pflichtstunden/Pflichtgemeinschaftstunden) sind gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 BKleingG vom Kleingartennutzer zu erbringende Pflichten, die sich unmittelbar aus dem Pachtverhältnis ergeben.

Die Begründung für die Erbringung der Pflichtstunden ergibt sich daraus, dass die Einzelparzelle/der Einzelgarten Teil einer Kleingartenanlage ist und die Kleingarteneigenschaft im Sinne des Bundeskleingartengesetzes (BKleingG) nur dadurch begründet wird, dass die Parzelle in einer Kleingartenanlage liegt, die unbedingt Gemeinschaftseinrichtungen haben muss.

Daraus ergibt sich die Pflicht jedes Pächters, sich anteilig am Funktionieren der gesamten Kleingartenanlage zu beteiligen, unter anderem in Form von Arbeitseinsätzen oder Gemeinschaftsleistungen, zu denen zum Beispiel Arbeiten zur Instandhaltung und Pflege der Gemeinschaftsanlagen (wie beispielsweise Gemeinschaftsflächen, Hecken und Wege u.s.w.) in der Anlage, aber auch öffentlich- rechtlich geforderte Arbeiten (wie zum Beispiel sauber halten/Unkraut entfernen am Grenzzaun zum öffentlichen Gehweg) gehören.

Deshalb sind die Pflichtgemeinschaftsstunden eine unabdingbare Bringepflicht jedes Pächters bzw. Gartennutzers.

Ist der Pächter dazu, aus welchem Grunde auch immer, nicht in der Lage, muss er normalerweise dafür einen Ersatz stellen.
Die Verweigerung, Pflichtgemeinschaftsstunden zu leisten, stellt eine nicht unerhebliche Pflichtverletzung dar.

Sie ist daher ein Kündigungsgrund nach § 9 Abs. 1. Nr. 1 BKleingG und wird dort beispielhaft als eine nicht unerhebliche Pflichtverletzung genannt. Da die Pflichtgemeinschaftsstunden untrennbar an den Pachtgegenstand gebunden sind, bedarf es dafür konkreter Festlegungen im Verein – im Kleingartenverein „Vorwärts“ e.V. betragen die Pflichtgemeinschaftsstunden 10 Stunden pro Jahr bzw. 10 Euro je nicht geleisteter Stunde als Ersatzleistung.

Jeder Gartenfreund muss die Möglichkeit haben, die von ihm geforderten Stunden auch leisten zu können. 

  • dies ist im KGV „Vorwärts“ e.V. jederzeit gewährleistet
  • im Jahr 2022 wurden 8 Arbeitseinsätze langfristig angekündigt und es wurden jeweils 2 Stunden aufgewendet => 16 Stunden


Wichtig ist auch, Wege zu suchen, dass jeder die von ihm geforderten Stunden auch ableisten kann. 

  • Pächter, die an den angekündigten Terminen zu den Arbeitseinsätzen nicht teilnehmen können, haben jederzeit die Möglichkeit, auf den Vorstand zuzugehen und sich durch den Vorstand Arbeiten zuweisen zu lassen, die außerhalb der Arbeitseinsätze durchgeführt werden können


Feststehende Termine sind für Aufgaben unerlässlich, deren Durchführung mehrerer Personen bedarf. Andere Arbeiten, wie die Pflege leer stehender Gärten oder Gemeinschaftsflächen u.s.w. können aber auch problemlos mit Festlegung einer bestimmten Zeitspanne objekt- und personenbezogen fest zugewiesen werden.

Und letztlich gibt es im Verein viel zu tun, was auch älteren Gartenfreunden zumutbar ist.

Der Verein kann aber auch Gartenfreunde unter bestimmten Bedingungen von der Leistung der Pflichtstunden befreien – ein Anspruch darauf besteht aber nicht, denn grundsätzlich gilt:

Wer in der Lage ist, einen Garten zu bewirtschaften, kann auch etwas für die Gemeinschaft tun. 

Pflichtgemeinschaftsarbeit

rechtliche Grundlagen


Vereinssatzung 
des Kleingartenvereins
§ 6
Pflichten der Mitglieder
Punkt 1 - Unterpunkt 4

1. Jedes Mitglied ist verpflichtet
Unterpunkt 4: die von der Mitgliederversammlung beschlossene Gemeinschaftsarbeit zu erbringen. Für nicht geleistete Gemeinschaftsarbeit ist der von der Mitgliederversammlung beschlossene Ersatzbetrag zu entrichten.

Bundeskleingartengesetz
§ 9 Absatz 1 Nr. 1
Ordentliche Kündigung
(1) Der Verpächter kann den Kleingartenpachtvertrag kündigen, wenn
1. der Pächter ... geldliche oder sonstige Gemeinschaftsanlagen für die Kleingartenanlage verweigert.

Bei Gemeinschaftsarbeiten handelt es sich um eine Sonderform des Mitgliedsbeitrages. Gemeinschaftsarbeit ist in der Vereinssatzung zu regeln, ob und welche Beiträge von Mitgliedern zu leisten sind.

Eine rechtliche Verpflichtung zur Leistung von Gemeinschaftsarbeit besteht also nur, wenn dies bereits in der Vereinssatzung festgelegt ist. Gleiches gilt für den Fall, dass die Mitglieder verpflichtet werden sollen, bei nicht geleisteten Gemeinschaftsstunden einen Ersatzbeitrag zu leisten. Die Satzung muss aber nicht unbedingt alle Einzelheiten hinsichtlich der zu leistenden Gemeinschaftsarbeit regeln. So kann die Satzung beispielsweise festlegen, sodass sowohl die Anzahl der zu leistenden Gemeinschaftsstunden als auch die Höhe des zu leistenden Ersatzbeitrages von einem bestimmten Organ (meistens der Mitgliederversammlung) festgelegt wird.

Kann ein Verein ein Unternehmen beauftragen, bestimmte Arbeiten an den Gemeinschaftseinrichtugen zu erledigen, wenn diese von den Mitgliedern in der Gemeinschaftsarbeit geschafft werden können?

Falls die an den Gemeinschaftseinrichtungen zu leistenden Arbeiten nicht von den Mitgliedern erbracht werden können, kann der Verein auch ein entsprechendes Unternehmen mit den Arbeiten an den Gemeinschaftseinrichtungen beauftragen. Dafür kann selbstverständlich auch eine Vergütimg bezahlt werden, deren Obergrenze die ortsübliche Vergütung für derartige Arbeiten ist. Dieses an den Unternehmer zu zahlende Entgelt kann selbstverständlich auch aus den Ersatzzahlungen der Mitglieder für nicht geleistete Arbeitsstunden entnommen werden.

Wie hoch darf der Ausgleichsbeitrag maximal sein? Wer legt das fest?

Grundsätzlich ist das nach der Satzung zuständige Organ für die Festlegung der Höhe des Ersatzbeitrages zuständig. Eine Obergrenze stellt die ortsübliche Vergütung für derartige Arbeiten am Sitz des jeweiligen Vereins dar.

Ist die Befreiung von der Gemeinschaftsarbeit aufgrund von Alter oder anderen Gründen rechtlich möglich?

Grundsätzlich gilt im Vereinsrecht der Gleichbehandlungsgrundsatz in Bezug auf die Mitglieder. Dabei ist es jedoch erlaubt, ungleiche Sachverhalte ungleich zu behandeln, sodass zunächst die Möglichkeit besteht, bestimmte Personengruppen (etwa Mitglieder ab einem bestimmten Alter, Ehrenmitglieder etc.) von der Leistung der Gemeinschaftsarbeit zu befreien. Die Auswahl der zu befreienden Mitglieder darf jedoch nicht willkürlich sein.
Jedoch gibt es die Auffassung, dass diejenigen Mitglieder, die in der Lage sind, einen Garten zu bewirtschaften, auch in der Lage sein dürfen, Gemeinschaftsarbeit zu leisten. 
Lediglich bei der Auswahl der jeweils zu erbringenden Arbeiten kann und sollte differenziert werden.

Kann ein Mitglied bei Nichterfüllung der Pflichtstunden der Pachtvertrag gekündigt werden? Ist dies Grund, um die Mitgliedschaft zu       kündigen?

Gemäß § 9 Absatz 1 Ziffer 1 Bundeskleingartengesetz ist die Kündigung eines Kleingartenpachtvertrages möglich, wenn der Pächter "geldliche oder sonstige Gemeinschaftsleistungen für die Kleingartenanlage verweigert".
Da es sich bei der Verpflichtung zur Ableistung von Gemeinschaftsarbeit um eine Satzungsregelung handelt, verstößt das betreffende Mitglied auch gleichzeitig gegen die Satzung. Das ist in der Regel ein Ausschlussgrund und kann zum Ausschluss aus dem Verein führen.

Eine rechtliche Verpflichtung zur Leistung von Gemeinschaftsarbeit sollte möglichst in der Satzung festgelegt werden.


Kann der Verein ein Mitglied auf Erfüllung der Pflichtstunden             verklagen?

Neben einer Kündigung besteht selbstverständlich die Möglichkeit, das Mitglied/den Pächter auf Erfüllung des Vertrages zu verklagen. Es kann also auch auf Leistung der Pflichtstunden verklagt werden, wobei es aus diversen Gründen wahrscheinlich sinnvoller sein wird, den von der Mitgliederversammlung beschlossenen geldlichen Ersatzbeitrag einzuklagen.

* Quelle: Auszug aus dem "Fachberater" - Ausgabe November 2019

Wozu einen Gartenordner anlegen?

 Weil es nützlich ist! Genauso wie Quittungen von z.B. Fernsehgeräten (Garantiezeit) oder Mietverträge aufbewahrt und abgeheftet werden, sollten auch die wichtigen Papiere des Gartens gesammelt und aufbewahrt werden, damit nachgeschaut bzw. etwas belegt werden kann.

Angefangen von der Schätzungsurkunde, dem Kaufvertrag, der Jahresrechnung und Satzung bis hin zu Kaufquittungen für Laube, Pforte , Gehwegplatten etc. könnte alles später mal wichtig sein, z.B. für eine Schätzung.

Auch Quittungen über Pflanzen (z.B. botanische Namen, Sorten etc.) sollte man aufbewahren, falls man später mal etwas nachlesen möchte. Ebenso sind Gebrauchsanweisungen (z.B. Garantie) für z.B. Rasenmäher, Heckenschere oder Häcksler im Gartenordner gut aufgehoben.

Wer kennt nicht die missliche Lage: der Rasen muss schnell noch vor dem angekündigten Regen gemäht werden, der Rasenmäher springt nicht an und die Gebrauchsanweisung war noch wo?